Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| III. Bestandskraft (§§ 172 - 177) |
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
| 1. | soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, | |
| 2. | soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). |
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Rechtsprechung zu § 175 AO
2.346 Entscheidungen zu § 175 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.09.2010 - II R 54/09
Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 3 K 62/07
Änderung eines deutschen Schenkungssteuerbescheides zum Zwecke der Anrechnung der ...
- FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 3 K 62/07
- BFH, 20.08.2009 - V R 25/08
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 17.07.2008 - 16 K 207/07
Änderung eines bestandskräftigen Bescheides bei nachträglicher Vorlage einer ...
- FG Niedersachsen, 17.07.2008 - 16 K 207/07
- BFH, 10.11.2004 - II R 24/03
Betriebsvermögen - Freibetrag wurde trotz Bestandskraft gewährt
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3558/98
Betriebsvermögen - Abgabe der Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags
- FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3558/98
- BFH, 23.09.2008 - I R 19/08
Gewerbesteuerrechtliche Folgen von Teilwertaufholungen nach ...
- BFH, 10.12.2008 - II R 55/07
Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2007 - 3 K 233/07
Grunderwerbsteuer: keine nachträgliche Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG bei von ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2007 - 3 K 233/07
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Querverweise
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 61 (Satzungsmäßige Vermögensbindung)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 182 (Wirkungen der gesonderten Feststellung)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4g (Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3)
- Sonderausgaben
- § 10d (Verlustabzug)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- § 35b
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Schlussvorschriften
- § 36 (Zeitlicher Anwendungsbereich)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Berechnung der Steuer
- § 14 (Berücksichtigung früherer Erwerbe)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)