Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)   
   1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a)   
   III. Bestandskraft (§§ 172 - 177)   
§ 175
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Rechtsprechung zu § 175 AO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 175 AO

Querverweise

Auf § 175 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 61 (Satzungsmäßige Vermögensbindung)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
            Gesonderte Feststellungen
              § 182 (Wirkungen der gesonderten Feststellung)
     
      Erhebungsverfahren
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Gewinn
          § 4g (Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3)
        Sonderausgaben
          § 10d (Verlustabzug)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)
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