Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| III. Bestandskraft (§§ 172 - 177) |
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
| 1. | soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, | |
| 2. | soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). |
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Rechtsprechung zu § 175 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 237 Entscheidungen zu § 175 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 175 AO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 175 AO
Querverweise
Auf § 175 AO verweisen folgende Vorschriften:
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 61 (Satzungsmäßige Vermögensbindung)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 182 (Wirkungen der gesonderten Feststellung)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4g (Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3)
- Sonderausgaben
- § 10d (Verlustabzug)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- § 35b
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Schlussvorschriften
- § 36 (Zeitlicher Anwendungsbereich)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Berechnung der Steuer
- § 14 (Berücksichtigung früherer Erwerbe)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 175 AO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (12)
Eigene Frage stellen