Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)   
   1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a)   
   III. Bestandskraft (§§ 172 - 177)   

§ 176
Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.

Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

Rechtsprechung zu § 176 AO

448 Entscheidungen zu § 176 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 448 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Nürnberg
28.09.2012
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 176 AO

Querverweise

Auf § 176 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 60a (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            Bestandskraft
              § 177 (Berichtigung von materiellen Fehlern)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht