Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
IV. Kosten (§§ 178 - 178a) |
(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
(4) 1Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. 3Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung finden keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
15.08.2013 | Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 07.08.2013 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 178 AO
47 Entscheidungen zu § 178 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18
Kindergeld: Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in ...
- BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07
Gebühr für die Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten - Kostendeckungsprinzip - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 19.12.2006 - 4 K 95/05
Inanspruchnahme eines ständigen Abfertigungsbeamten außerhalb des Amtsplatzes
- FG Hamburg, 19.12.2006 - 4 K 95/05
- FG Niedersachsen, 24.07.2014 - 1 K 102/13
Vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene Anzeige des Haushaltswechsels bei der ...
- BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83
1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in ...
- FG Hessen, 19.10.2020 - 2 K 683/20
- FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.02.2018 - VII R 21/16
Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte ...
- BFH, 20.02.2018 - VII R 21/16
- FG Münster, 05.11.2009 - 11 K 4246/08
Durch antragsgemäße Kindergeldauszahlung nicht zugleich auch Ablehnung für die ...
- BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10
Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom ...
Querverweise
Auf § 178 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
- § 148 (Zuständigkeiten, Rechtsmittel)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- § 111b (Verfahren nach deutschem Recht)
- Patentgesetz (PatG)
- Rechtsverletzungen
- § 142a
- Designgesetz (DesignG)
- Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- § 57 (Zuständigkeiten, Rechtsmittel)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- § 57 (Zuständigkeiten, Rechtsmittel)