Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184) |
| I. Gesonderte Feststellungen (§§ 179 - 183) |
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
Rechtsprechung zu § 179 AO
776 Entscheidungen zu § 179 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 190/06
Abgabenordnung: Voraussetzungen eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.02.2009 - IX R 43/07
Feststellungsbescheid: fehlende Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten
- BFH, 25.02.2009 - IX R 43/07
- FG München, 06.07.2004 - 12 K 3017/03
Erlass von Ergänzungsbescheiden für eine Partnerschaftsgesellschaft zur ...
- BFH, 23.10.1991 - I R 86/89
Abgeltung der Einkommensteuer durch Steuerabzug (§ 50 a EStG) bei ...
- BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09
Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts ...
- FG Düsseldorf, 22.01.2009 - 16 K 1267/07
- BFH, 18.03.1998 - II R 45/96
Ergänzung eines Grundlagenbescheids
- BFH, 11.05.1999 - IX R 72/96
Ergänzungsbescheid
- FG Münster, 26.02.2009 - 11 K 3579/06
Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
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Literatur im Internet zu § 179 AO
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Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- Gesonderte Feststellungen
- § 182 (Wirkungen der gesonderten Feststellung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52b (Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
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