Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)   
   2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184)   
   I. Gesonderte Feststellungen (§§ 179 - 183)   
§ 179
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

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Literatur im Internet zu § 179 AO

Querverweise

Auf § 179 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
            Gesonderte Feststellungen
              § 182 (Wirkungen der gesonderten Feststellung)
    Bewertungsgesetz (BewG)
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 19 (Feststellung von Einheitswerten)
        Gesonderte Feststellungen
          § 151 (Gesonderte Feststellungen)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52b (Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)

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