Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184) |
I. Gesonderte Feststellungen (§§ 179 - 183a) |
§ 183
Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
(1) 1Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt (Feststellungsbeteiligte) und bilden sie eine rechtsfähige Personenvereinigung, sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. 2Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
2In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen der Personenvereinigung auch mit Wirkung für und gegen einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte dem nicht widersprochen hat. 3Ein Widerspruch nach Satz 2 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(3) 1Ist nach Absatz 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Feststellungsbeteiligten
bekannt zu geben. 2Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 | |
24.07.2014 | Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 18.07.2014 |
Rechtsprechung zu § 183 AO
394 Entscheidungen zu § 183 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 05.06.2019 - IV R 17/16
Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 6 K 6371/12
Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 6 K 6371/12
- FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14
Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines ...
- FG München, 10.06.2021 - 13 K 1825/19
Auflösung einer für einen veräußerten Mitunternehmeranteil gebildete Rücklage
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des ...
- BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
- BFH, 19.12.2013 - IV B 73/13
Klagebefugnis eines Feststellungsbeteiligten, dem ein Feststellungsbescheid nach ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16
Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft
- FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2015 - 4 K 1102/14
Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber eines Blockheizkraftwerks - ...
- BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16
- FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13
Auflösung der Rücklage
- FG Münster, 26.08.2021 - 8 K 2860/19
Kürzung von Zinsaufwendungen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ...
Querverweise
Auf § 183 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 183a (Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zulässigkeit
- § 352 (Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 7 (Zustellung an Bevollmächtigte)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 48