Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung (§§ 185 - 190) |
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
Rechtsprechung zu § 189 AO
30 Entscheidungen zu § 189 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.06.2000 - I R 84/98
Änderung einer Gewerbesteuerzerlegung
- BFH, 02.02.2012 - IV B 60/10
Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO
- BFH, 22.09.1977 - IV R 10/73
- BFH, 08.11.2000 - I R 1/00
Eintritt der Zerlegungssperre
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 17.11.1999 - 7 K 498/99
Bestandskraft des Gewerbesteuermeßbescheides unter dem Vorbehalt
- FG Köln, 17.11.1999 - 7 K 498/99
- BFH, 24.03.1992 - VIII R 33/90
Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens (§ 173 Abs. 1 AO (1977))
- FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 306/04
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags
- BFH, 17.02.1993 - I R 19/92
Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheides
- BFH, 07.09.2005 - VIII R 42/02
GewSt: Zerlegung
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 26.03.2002 - 15 K 8454/98
Änderung eines Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheides
- FG Münster, 26.03.2002 - 15 K 8454/98
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