Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung (§§ 185 - 190) |
Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 190 AO
28 Entscheidungen zu § 190 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 30359/06
Gewerbesteuerzerlegung: Keine Betriebsstätte ohne Verfügungsmacht über die ...
- FG Brandenburg, 19.02.2002 - 3 K 722/00
Frist für den Antrag auf Erlass eines Zuteilungsbescheides i. S. des § 190 ...
- FG München, 18.09.2001 - 6 K 2182/94
Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft;; ausschüttungsbedingte ...
- FG München, 08.05.2000 - 13 K 1141/95
Zuteilungsverfahren;; Fristengebundenheit des Antrages auf Erteilung eines ...
- BFH, 09.01.2013 - IV B 64/11
Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den ...
- FG Sachsen-Anhalt, 06.12.2000 - 2 K 123/97
Nichtigkeit eines vom unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheids; ...
- BGH, 22.10.1985 - 5 StR 25/85
- BFH, 14.02.2012 - I B 50/11
Beiladung einer Gemeinde im Zuteilungsverfahren - Anforderungen an eine ...
- FG Köln, 17.11.1999 - 7 K 498/99
Bestandskraft des Gewerbesteuermeßbescheides unter dem Vorbehalt
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