Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)   
   4. Unterabschnitt - Haftung (§§ 191 - 192)   

§ 192
Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

Rechtsprechung zu § 192 AO

17 Entscheidungen zu § 192 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 192 AO

Querverweise

Auf § 192 AO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 192 AO:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 48 II (Leistung durch Dritte, Haftung Dritter)
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