Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203) |
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
| 1. | soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, | |
| 2. | wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder | |
| 3. | wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt. |
Rechtsprechung zu § 193 AO
564 Entscheidungen zu § 193 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04
Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.06.2009 - X B 222/08
Fortbildung des Rechts: Voraussetzungen und Begründung einer Prüfungsanordnung - ...
- FG Sachsen-Anhalt, 04.11.2009 - 2 K 1242/07
Auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung gegen einen ...
- BFH, 14.03.2006 - IV B 14/05
Anschlussprüfung
- BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09
Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung - Vorlage- und ...
- BFH, 03.02.2009 - VIII B 114/08
Anordnung einer Außenprüfung, Ermessen
- BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01
Betriebsprüfungsordnung: Einkunftsart entscheidet über Einordnung in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2000 - 4 K 344/00
Einstufungskriterien zur Einteilung der Betriebe für Betriebsprüfungen nicht ...
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2000 - 4 K 344/00
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Literatur im Internet zu § 193 AO
- § 193 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27b (Umsatzsteuer-Nachschau)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Sonderausgaben
- § 10
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Sonstige Einkünfte
- § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)