Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203)   

§ 193
Zulässigkeit einer Außenprüfung

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt.

Rechtsprechung zu § 193 AO

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Literatur im Internet zu § 193 AO

Querverweise

Auf § 193 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            Allgemeine Vorschriften
              § 167 (Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern)
        Steueraufsicht in besonderen Fällen
          § 210 (Befugnisse der Finanzbehörde)
    Umsatzsteuergesetz (UStG)
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 27b (Umsatzsteuer-Nachschau)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Sonderausgaben
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Sonstige Einkünfte
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50b (Prüfungsrecht)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
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