Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203) |
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
| 1. | soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, | |
| 2. | wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder | |
| 3. | wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt. |
Rechtsprechung zu § 193 AO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 193 AO
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Querverweise
Auf § 193 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27b (Umsatzsteuer-Nachschau)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Sonderausgaben
- § 10
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Sonstige Einkünfte
- § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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