Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203) |
(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
Rechtsprechung zu § 194 AO
267 Entscheidungen zu § 194 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 09.12.2008 - VII R 47/07
Steuerrecht - Bankgeheimnis: Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03
Vermögensanlage - Kontrollmitteilungen über Daten der Anleger sind bei ...
- FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 240/98
Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig ...
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 72/99
Betriebsprüfung - Unzulässiges Auskunftsersuchen über Verhältnisse Dritter (hier ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.04.2004 - VII B 198/03
Betriebsprüfung bei Kreditinstitut; Auskunftsersuchen
- BFH, 28.04.2004 - VII B 198/03
- FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Veräußerung von vom Arbeitgeber ...
- FG Schleswig-Holstein, 28.11.2000 - V 288/00
Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung
- BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer ...
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Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Außenprüfung
- Allgemeine Vorschriften
- § 197 (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Sonderausgaben
- § 10
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Sonstige Einkünfte
- § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)