Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203)   

§ 196
Prüfungsanordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).

Rechtsprechung zu § 196 AO

233 Entscheidungen zu § 196 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 196 AO

Querverweise

Auf § 196 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Steueraufsicht in besonderen Fällen
          § 210 (Befugnisse der Finanzbehörde)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafvorschriften
          § 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
    Umsatzsteuergesetz (UStG)
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 27b (Umsatzsteuer-Nachschau)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Sonderausgaben
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Sonstige Einkünfte
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50b (Prüfungsrecht)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
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