Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203)   

§ 197
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 197 AO

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Literatur im Internet zu § 197 AO

Querverweise

Auf § 197 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Sonderausgaben
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Sonstige Einkünfte
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50b (Prüfungsrecht)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
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