Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)   
   Erster Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2)   

§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

Rechtsprechung zu § 2 AO

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Literatur im Internet zu § 2 AO

Querverweise

Auf § 2 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Rechts- und Amtshilfe
            § 117a (Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            Allgemeine Vorschriften
              § 165 (Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung)
            Bestandskraft
              § 175a (Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen)
            Kosten
              § 178a (Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Zulässigkeit
          § 354 (Einspruchsverzicht)
        Verfahrensvorschriften
          § 362 (Rücknahme des Einspruchs)
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