Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29) |
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Rechtsprechung zu § 20 AO
59 Entscheidungen zu § 20 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 06.11.1968 - 4 AZR 186/68
- BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90
Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft
- BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der ...
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer ...
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes; ...
- BFH, 17.07.1998 - I B 12/98
- BFH, 11.01.2012 - I R 30/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 25/10 vom 11. 01. 2012 - ...
- BFH, 26.03.1991 - IX R 39/88
Anwendung der Neuregelung des Feststellungsverfahrens für zurückliegende ...
- FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile; ...
- FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines ...
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Querverweise
- AO
- Einleitende Vorschriften
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- Allgemeines
- § 89 (Beratung, Auskunft)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 10 des Gesetzes
- § 29 (Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen)
- Zu § 17 des Gesetzes
- § 54 (Übersendung von Urkunden durch die Notare)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 27 (Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 35 (Örtliche Zuständigkeit)
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