Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)   
   Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29)   
§ 20
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Rechtsprechung zu § 20 AO

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Literatur im Internet zu § 20 AO

Querverweise

Auf § 20 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Einleitende Vorschriften
        Zuständigkeit der Finanzbehörden
          § 18 (Gesonderte Feststellungen)
          § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)
          § 21 (Umsatzsteuer)
     
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Allgemeines
              § 89 (Beratung, Auskunft)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Anzeigepflichten
            § 137 (Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen)
            § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)

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