Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207)   
   2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 - 207)   

§ 204
Voraussetzung der verbindlichen Zusage

Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

Rechtsprechung zu § 204 AO

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Literatur im Internet zu § 204 AO

Querverweise

Auf § 204 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Außenprüfung
          Allgemeine Vorschriften
            § 195 (Zuständigkeit)
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