Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207)   
   2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 - 207)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 206
Bindungswirkung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

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Rechtsprechung zu § 206 AO

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Querverweise

Auf § 206 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Rechts- und Amtshilfe
            § 117e (Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Außenprüfung
          Allgemeine Vorschriften
            § 195 (Zuständigkeit)
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