Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
| 1. | der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren, | |
| 2. | die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird. |
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 209 AO
21 Entscheidungen zu § 209 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 25.04.1985 - IV R 10/85
»Bestandsaufnahmeprüfung« keine Außenprüfung
- BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01
Der Begriff des Entziehens ist im BranntwMonG anders zu definieren als in Art. ...
- FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06
Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden ...
- FG München, 23.07.2003 - 3 K 296/03
Wirksame Eröffnung des Verfahrens über die Aussetzung der Branntweinsteuer; ...
- BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01
Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem ...
- BFH, 05.10.1999 - VII R 88/98
Grenzbeschlagnahme auch bei markenrechtsverletzenden Parallelimporten
- FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 103/01
Erhebungskompetenz bei Zuwiderhandlungen im Steueraussetzungsverfahren
- BFH, 28.01.1986 - VII R 37/85
- FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06
Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei ...
- BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06
Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt ...
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