Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
(1) 1Abweichend von §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. 2Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.
(2) 1Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist. 2Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.
(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
Rechtsprechung zu § 20a AO
30 Entscheidungen zu § 20a AO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 66/17
§ 48, § 48d EStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen
- FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17
§ 48, § 48d EStG
- BFH, 07.11.2019 - I R 46/17
- FG Saarland, 21.03.2013 - 1 K 1043/12
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- FG Saarland, 19.05.2004 - 1 V 51/04
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Querverweise
Auf § 20a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 22a (Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89 (Beratung, Auskunft)