Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)   
   Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29)   

§ 21
Umsatzsteuer

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist (§ 18).

Rechtsprechung zu § 21 AO

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Literatur im Internet zu § 21 AO

Querverweise

Auf § 21 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Einleitende Vorschriften
        Zuständigkeit der Finanzbehörden
          § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)
          § 22 (Realsteuern)
     
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Allgemeines
              § 89 (Beratung, Auskunft)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 AO:
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