Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
1Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. 2Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.
Rechtsprechung zu § 213 AO
24 Entscheidungen zu § 213 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.05.1978 - I R 50/77
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden ...
- OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LB 114/12
Wirkung der verjährungshindernden Maßnahmen gegenüber einer aufgelösten GbR auch ...
- BFH, 08.05.1985 - I R 108/81
Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge ...
- BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82
Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger ...
- BFH, 28.10.1981 - I R 115/78
1. Der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kann auch noch nachträglich ...
- BFH, 27.06.1978 - VIII R 155/75
Feststellungsbescheid - Veräußerungsgewinn - Tarifermäßigung
- BFH, 05.03.1986 - I R 203/82
Veräußerungsgewinn - Rückbezug eines Antrags - Eingang beim Finanzamt - ...
- BFH, 13.11.1981 - III R 116/78
Einheitswertbescheid - Grundstück
- BFH, 21.07.1977 - IV R 19/74
Grunderwerbsteuer - Privater Erwerb eines Grundstücks - Gesellschafter einer OHG ...
- BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76
Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen ...
Querverweise
Auf § 213 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)