Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 219 AO
208 Entscheidungen zu § 219 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2001 - 2 S 2429/99
Umfang des Einwendungsausschlusses für Haftungsschuldner
- VG Wiesbaden, 09.01.2013 - 1 L 425/12
Haftung des Verpächters für die Gaststättenerlaubnissteuer
- VG Frankfurt/Main, 03.08.2004 - 10 E 320/02
Erhebung einer Schankerlaubnissteuer
- BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11
Zwangsvollstreckung - Steuerschuld einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 01.04.2010 - 4 O 485/09
- OLG Hamm, 02.12.2010 - 27 U 55/10
Anfechtung der Bezahlung von Umsatzsteuerschulden der Organträgerin durch die ...
- BGH, 13.10.2011 - IX ZR 193/10
Gesellschaftsrecht - Geschäftsführer als Dritter in Umsatzsteuermandat
- BFH, 27.11.1968 - III 244/64
- BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11
Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten ...
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Querverweise
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Sonderregelungen
- § 25d (Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)