Abgabenordnung

   Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)   
   Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232)   
   1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223)   

§ 219
Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 219 AO

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Literatur im Internet zu § 219 AO

Querverweise

Auf § 219 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 42d (Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung)
        Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 44b (Erstattung der Kapitalertragsteuer)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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