Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
Rechtsprechung zu § 222 AO
1.189 Entscheidungen zu § 222 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.08.2000 - I R 107/98
Keine Verrechnungsstundung bei Kapitalertragsteuer
- BFH, 21.04.2009 - I B 178/08
Darlegung von Revisionszulassungsgründen: Voraussetzungen für Stundung und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2009 - 15 A 4164/06
Anspruch auf zinslose Stundung des Anschlussbeitrags als Kanalanschlussbeitrag; ...
- BVerfG, 03.11.1965 - 2 BvR 246/62
RVerfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. ...
- BFH, 08.05.2007 - I B 119/06
Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kein Vorbringen weiterer ...
- BFH, 24.03.1998 - I R 120/97
Keine Stundung abzuführender Kapitalertragsteuer
- BVerfG, 04.11.1965 - 2 BvR 91/64
RVerfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. ...
- BFH, 20.04.1988 - X R 40/81
Arbeitnehmereigenschaft
- BFH, 15.10.1964 - III 89/64 U
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Literatur im Internet zu § 222 AO
- § 222 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stundung (Steuerrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AO
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlung, Aufrechnung, Erlass
- § 224a (Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28 (Stundung)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)