Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass (§§ 224 - 227) |
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
| 1. | bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, | |
| 2. | bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, | |
| 3. | bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. |
(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Rechtsprechung zu § 224 AO
97 Entscheidungen zu § 224 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Hamburg, 30.08.2007 - 1 K 249/06
Abgabenordnung: Gutschrift und Konten im Sinne von § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO, ...
- BFH, 28.08.2012 - VII R 71/11
Fiktive Säumnis kann Folge einer Scheckeinreichung sein - Grenzen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 04.07.2011 - 7 K 40/11
Zahlungstag bei Übersendung eines Schecks - Kein Erlass von Säumniszuschlägen ...
- FG Nürnberg, 21.09.2005 - III 206/03
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer
- BFH, 29.05.1973 - VII R 135/70
AO § 224
- BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 16.12.2010 - I 1309/04
Anspruch eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers auf Erlass eines ...
- FG Thüringen, 16.12.2010 - I 1309/04
- BFH, 16.10.1962 - VII 29/61 U
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Querverweise
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Säumniszuschläge
- § 240 (Säumniszuschläge)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)