Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass (§§ 224 - 227) |
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
Rechtsprechung zu § 225 AO
219 Entscheidungen zu § 225 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 14.10.1999 - IV R 63/98
Zahlungsreihenfolge bei Duldungsverpflichtung
- FG Sachsen, 15.04.2003 - 2 V 1655/02
Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für Lohnsteuer und darauf ...
- BFH, 25.03.1969 - II R 5/66
- FG Saarland, 19.04.2002 - 1 K 270/99
Verfahren bei Streit über den Umfang geleisteter Umsatzsteuervorauszahlungen ...
- BFH, 03.08.1961 - IV 284/59 U
- BFH, 18.09.1974 - I B 53/74
FGO § 69
- BFH, 31.05.1978 - I R 76/76
- BFH, 23.01.1964 - IV 168/61 S
- BFH, 12.12.1957 - IV 10/57 U
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Querverweise
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)