Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass (§§ 224 - 227) |
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Rechtsprechung zu § 226 AO
505 Entscheidungen zu § 226 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
Keine Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf Aufrechnung des FA gegenüber ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 04.06.2003 - 6 K 872/00
Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei ...
- FG Niedersachsen, 04.06.2003 - 6 K 872/00
- BFH, 24.11.2011 - V R 13/11
Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren - ...
- BFH, 14.11.2000 - VII R 85/99
Zahlung während des Revisionsverfahrens - Kein Wegfall des ...
- BFH, 24.03.2004 - VII B 317/03
Geschäftsführerhaftung
- OLG Celle, 03.05.2013 - 17 WF 33/13
- BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10
Insolvenzrecht - Steuerforderungen in der Insolvenz
- FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08
Keine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Gegenforderung gem. § 226 ...
- OVG Sachsen, 11.06.2008 - 1 B 395/06
Prozessaufrechnung; Bestimmtheitsgrundsatz; Steuergläubiger; Ertragshoheit; ...
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Querverweise
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen)