Abgabenordnung

   Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)   
   Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232)   
   3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232)   
§ 232
Wirkung der Verjährung

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

Rechtsprechung zu § 232 AO

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Literatur im Internet zu § 232 AO

Querverweise

Auf § 232 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 47 (Erlöschen)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)

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