Abgabenordnung

   Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)   
   Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240)   
   1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 233
Grundsatz

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl. I S. 1142), in Kraft getreten am 22.07.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung12.07.2022BGBl. I S. 1142
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Querverweise

Auf § 233 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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