Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
Rechtsprechung zu § 233a AO
827 Entscheidungen zu § 233a AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
- BFH, 17.04.2008 - V R 41/06
Verzinsung der Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge an in einem anderen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 05.07.2006 - 2 K 4091/05
Erstattungszinsen für die Vergütung von Vorsteuer
- FG Köln, 05.07.2006 - 2 K 4091/05
- BFH, 28.11.2002 - V R 54/00
Steuerrecht - Grundstückslieferung: Nachträgliche Verzicht auf Steuerfreiheit
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 23.11.1999 - 15 K 641/98
Verzinsung - Kein rückwirkendes Ereignis bei nachträglicher Option zur ...
- FG Münster, 23.11.1999 - 15 K 641/98
- BFH, 13.07.2006 - IV R 5/05
Zur Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 AO 1977 bei Einkünften aus Landwirtschaft ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 29.11.2004 - 2 K 4451/02
Beginn der Verzinsung gem. § 233a Abs. 2 Satz 2 AO - Begriff des Überwiegen ...
- FG Hessen, 29.11.2004 - 2 K 4451/02
- BFH, 14.07.2008 - VIII B 176/07
Festsetzungsverjährung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO - Verhältnis ...
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Keine Verzinsung vor Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhrumsatzsteuer als ...
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BMF-Schreiben
- BMF, 30.07.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007-06 (2009/0388994)
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 30. Juli 2009
AEAO zu § 1 AO; AEAO zu § 18 AO; AEAO zu § 30 AO; AEAO zu § 30a AO; AEAO zu § 31a AO; AEAO zu § 46 AO; AEAO zu § 88 AO; AEAO zu § 122 AO; AEAO zu § 154 AO; AEAO zu § 165 AO; AEAO zu § 201 AO; AEAO zu § 204 AO; AEAO zu § 233a AO; AEAO zu § 364a AO; AEAO zu - BMF, 02.01.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007 (2008/0727530)
Literatur im Internet zu § 233a AO
- § 233a AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- AO
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- § 61 (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 7g (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe)
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Kapitalvermögen
- § 20
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)