Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Rechtsprechung zu § 235 AO
233 Entscheidungen zu § 235 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 10.11.2004 - XI R 30/04
Kein Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen ...
- BFH, 30.07.2009 - V B 27/08
Revisionszulassung wegen der Frage, ob das FG zu Recht die Voraussetzungen einer ...
- BFH, 27.04.1999 - III R 21/96
Haftung bei Subventionsbetrug
- FG Niedersachsen, 18.12.2006 - 10 K 316/00
Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO zur Einkommensteuer ...
- FG München, 09.05.2006 - 13 K 4451/01
Festsetzung von AdV-Zinsen und Hinterziehungszinsen, wenn die streitigen ...
- FG Hamburg, 10.05.2011 - 4 V 19/11
Abgabenordnung/Zollrecht: Erhebung von Hinterziehungszinsen bei ...
- BFH, 27.06.1991 - V R 9/86
Hinterziehungszinsen aufgrund von Veruntreuung der Mandantengelder durch ...
- BFH, 19.04.1989 - X R 3/86
Steuerhinterziehung durch Geschäftsführer einer Personengesellschaft
- BFH, 05.11.1993 - VI R 16/93
Keine Hinterziehungszinsen bei Nacherhebung hinterzogener Lohnsteuer im Wege der ...
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Querverweise
- AO
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 71 (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 239 (Festsetzung der Zinsen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4 (Gewinnbegriff im Allgemeinen)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)