Abgabenordnung

   Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)   
   Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240)   
   1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239)   
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Textdarstellung

  

§ 235
Verzinsung von hinterzogenen Steuern

(1) 1Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. 3Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) 1Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. 2In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) 1Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. 2Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. 3Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Rechtsprechung zu § 235 AO

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Querverweise

Auf § 235 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
     
      Steuerschuldrecht
        Haftung
          § 71 (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers)
     
      Erhebungsverfahren
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 239 (Festsetzung der Zinsen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafvorschriften
          § 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
        Strafverfahren
          Ermittlungsverfahren
            I. Allgemeines
              § 398a (Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

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