Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
Rechtsprechung zu § 237 AO
371 Entscheidungen zu § 237 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.01.2013 - IX ZR 108/12
Steuerberater - Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 13.11.2008 - 12 K 2457/07
Steuererklärung - Keine Aussetzungszinsen bei erfolgreichem Einspruch
- FG Düsseldorf, 13.11.2008 - 12 K 2457/07
- VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08
(Erhebung von Aussetzungszinsen nach
- FG Münster, 28.06.2005 - 2 K 3890/01
Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
Anspruch auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten bei ...
- BFH, 22.05.2007 - X R 26/05
- BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - ...
- BFH, 28.06.2010 - III B 97/09
Aussetzungszinsen bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung
- BFH, 14.06.2007 - VII B 185/06
Zeitpunkt der Entstehung eines Zinsanspruchs nach § 237 Abs. 1 AO bei ...
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Querverweise
- AO
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 239 (Festsetzung der Zinsen)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)