Abgabenordnung

   Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)   
   Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240)   
   1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239)   

§ 238
Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Rechtsprechung zu § 238 AO

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Literatur im Internet zu § 238 AO

Querverweise

Auf § 238 AO verweisen folgende Vorschriften:
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17m (Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung)
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Abwasserabgabe
        § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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