Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 1. Unterabschnitt - Verzinsung (§§ 233 - 239) |
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Rechtsprechung zu § 238 AO
333 Entscheidungen zu § 238 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2008 - 5 S 210/07
Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 20 A 1271/09
Entrichtung von Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - ...
- BFH, 24.07.1996 - X R 119/92
Berechnung der Monatsfrist bei Säumniszuschlägen
- FG Düsseldorf, 13.07.2010 - 6 K 4585/07
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.04.2011 - I R 80/10
Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des ...
- BFH, 20.04.2011 - I R 80/10
- BFH, 17.02.1987 - VII R 21/84
Prozeßzinsen für Ansprüche auf Auszahlung gemeinschaftsrechtlicher ...
- FG Niedersachsen, 18.06.2002 - 6 K 449/00
Billigkeitserlass; Nachforderungszinsen - Erlass von Nachforderungszinsen zur ...
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Querverweise
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- § 61 (Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28 (Stundung)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)