Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge (§§ 233 - 240) |
| 2. Unterabschnitt - Säumniszuschläge (§ 240) |
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Rechtsprechung zu § 240 AO
518 Entscheidungen zu § 240 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
Kein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn bei ...
- FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2008 - 4 L 240/07
zur Erhebung von Säumniszuschlägen
- BFH, 21.12.2010 - V B 16/09
Verkürzung der Schonfrist bei Säumniszuschlägen - Erlass von Säumniszuschlägen - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2009 - 1 K 269/06
Rechtzeitigkeit einer Steuerzahlung bei Online-Überweisung - Entscheidung über ...
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2009 - 1 K 55/07
Rechtzeitigkeit einer Online-Überweisung bei Steuerzahlungen - Entscheidung über ...
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2009 - 1 K 269/06
- BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04
Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 144/03
Säumniszuschläge bei überzogener Schätzung des Finanzamts (§§ 162, ...
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 144/03
- BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
Kein Säumniszuschlag bei Nichtentrichtung des fälligen Haftungsbetrags
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Querverweise
- AO
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 218 (Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51a (Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)