Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248) |
Zitiervorschläge
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1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. 2Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,
Rechtsprechung zu § 243 AO
6 Entscheidungen zu § 243 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 08.04.2004 - II 309/02
Zum Beginn der Festsetzungsfrist für einen Bescheid über Aussetzungszinsen
- FG Düsseldorf, 05.06.1998 - 11 K 868/96
- FG Berlin, 16.12.1997 - 2353/97
- BFH, 29.09.1981 - VIII R 126/70
- BFH, 27.04.1982 - VIII R 209/81
- FG Niedersachsen, 22.08.1977 - IX 122/75
Querverweise
Auf § 243 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Sicherheitsleistung
- § 247 (Austausch von Sicherheiten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)