Abgabenordnung

   Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)   
   Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung (§§ 241 - 248)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 243
Verpfändung von Wertpapieren

1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. 2Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür,

1. dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschränkt ist,
2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt worden sind,
3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den Stücken sind.

Rechtsprechung zu § 243 AO

Querverweise

Auf § 243 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

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