Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258)   

§ 249
Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

Rechtsprechung zu § 249 AO

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Literatur im Internet zu § 249 AO

Querverweise

Auf § 249 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Erhebungsverfahren
        Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          Zahlung, Aufrechnung, Erlass
            § 225 (Reihenfolge der Tilgung)
     
      Vollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 253 (Vollstreckungsschuldner)
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
Redaktionelle Querverweise zu § 249 AO:
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