Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
Rechtsprechung zu § 249 AO
252 Entscheidungen zu § 249 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.10.2002 - VII R 56/00
Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung
- BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung
- BayObLG, 03.05.2001 - 1Z BR 18/00
Beschwerdeberechtigung des Steuerfiskus im Erbscheinseinziehungsverfahren
- BFH, 14.10.1999 - IV R 63/98
Zahlungsreihenfolge bei Duldungsverpflichtung
- BGH, 14.02.2013 - IX ZR 115/12
Wann ist einer Behörde Wissen des Bearbeiters zuzurechnen?
- BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
Auskunftsersuchen gegenüber Dritten
- BFH, 20.07.1962 - III 82/62 U
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Querverweise
- AO
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlung, Aufrechnung, Erlass
- § 225 (Reihenfolge der Tilgung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 150 (zu §§ 249 ff)