Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29) |
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Rechtsprechung zu § 25 AO
19 Entscheidungen zu § 25 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Schleswig, 25.08.2006 - 9 A 816/04
Insolvenzverfahren, Beitragsbescheid, Feststellungsbescheid
- BFH, 07.09.2000 - III R 39/98
Investitionszulagenantrag bei Mehrfachzuständigkeit
- BFH, 03.12.1963 - I 121/62 U
- BFH, 22.12.1998 - VII B 157/98
Zuständigkeit des FA; USt
- FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2007 - 7 K 5332/03
Zuständigkeit für die Anordnung einer Außenprüfung bei Trennung von Eheleuten
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.12.2007 - VIII B 79/07
Örtliche Zuständigkeit zum Erlass einer an die Ehefrau gerichteten ...
- BFH, 05.12.2007 - VIII B 79/07
- BFH, 09.01.2002 - IX B 141/01
Bekanntgabe von Steuerbescheiden; geschiedene Eheleute
- FG Hamburg, 10.11.2003 - II 375/03
- BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90
Gewerblicher Grundstückshandel?
- BFH, 03.02.1993 - I R 80/91
Inländische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft
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