Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258)   

§ 258
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Rechtsprechung zu § 258 AO

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Literatur im Internet zu § 258 AO

Querverweise

Auf § 258 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
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