Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267)   
§ 259
Mahnung

Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

Rechtsprechung zu § 259 AO

65 Entscheidungen zu § 259 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 259 AO

Querverweise

Auf § 259 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
        Kosten
          § 337 (Kosten der Vollstreckung)

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