Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267) |
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Rechtsprechung zu § 259 AO
70 Entscheidungen zu § 259 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06
Hundesteuer; vorläufiger Rechtschutz; Beschwerde; behördliches ...
- LG Kaiserslautern, 04.09.1991 - 3 O 204/90
Schadenersatz wegen Datenbankverlust im Zusammenhang mit der Pfändung eines ...
- BFH, 06.08.1958 - II 251/57 U
- BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
Steuerbescheid - Mahnung nicht zugegangen: Steuerzahlung verjährt
- BFH, 31.10.1974 - IV R 160/69
AO (a.F.) § 155, § 259 Abs. 2; FGO § 111; StSäumG § 4
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - 14 K 3903/11
Ist die Aufrechnung des Finanzamts mit einem Haftungsanspruch nach § 74 AO ...
- BGH, 18.12.1987 - V ZR 163/86
Pfändung von Eigentümergrundschulden durch die Finanzbehörde
- BFH, 12.08.2011 - VII B 159/10
Unzulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Insolvenzantrag
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im ...
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