Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32)   
   Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29)   

§ 26
Zuständigkeitswechsel

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

Rechtsprechung zu § 26 AO

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Literatur im Internet zu § 26 AO

Querverweise

Auf § 26 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsakte
          § 130 (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 367 (Entscheidung über den Einspruch)
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