Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29) |
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
| 1. | über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde, | |
| 2. | ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder | |
| 3. | sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet. |
Rechtsprechung zu § 26 AO
93 Entscheidungen zu § 26 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 25.01.1989 - X R 158/87
Prüfungsanordnung
- FG Münster, 19.09.2007 - 8 K 3489/05
Erfüllung des Grunderwerbsteuertatbestandes des § 1 Abs. 2a ...
- BFH, 15.04.1986 - VIII R 325/84
Gesonderte Gewinnfeststellung bei Einzelunternehmer
- FG Sachsen-Anhalt, 10.10.2002 - 1 K 1156/02
Passivlegitimation für eine Untätigkeitsklage nach einem Wechsel in der örtlichen ...
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07
Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer ...
- FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes; ...
- BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07
Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im ...
- BFH, 11.12.1987 - III R 228/84
Zuständigkeit für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung
- BFH, 19.02.1987 - IV R 143/84
- BFH, 22.09.1983 - IV R 109/83
Aufhebung des Steuerbescheids wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamts
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