Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Rechtsprechung zu § 268 AO
156 Entscheidungen zu § 268 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 07.03.2006 - X R 8/05
Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 12.10.2004 - 7 K 965/04
Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der ...
- FG Hessen, 12.10.2004 - 7 K 965/04
- BFH, 17.01.2008 - VI R 45/04
Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten - Einrede der Dürftigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 08.07.2004 - 10 K 6552/03
Aufteilung einer Gesamtschuld nach dem Tod eines Gesamtschuldners
- FG Köln, 08.07.2004 - 10 K 6552/03
- BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03
Verfahrensrecht - Rechtsanwalts AG vor BFH vertretungsberechtigt?
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 26.06.2002 - 14 K 3037/01
Zur Vollstreckungsbeschränkung bei Aufteilung der Gesamtschuld
- FG Köln, 26.06.2002 - 14 K 3037/01
- BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
Vollstreckungsmaßnahmen bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten sind nicht ...
- FG Hessen, 20.05.2008 - 8 K 166/07
Frühester Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung der ...
- FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § ...
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