Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29) |
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 27 AO
21 Entscheidungen zu § 27 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 2 K 1033/08
örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter ...
- BFH, 13.12.2001 - III R 13/00
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 2 K 91/07
Zuständigkeit für die Durchführung einer Außenprüfung bei natürlicher Person; ...
- BFH, 25.01.1989 - X R 158/87
Prüfungsanordnung
- BFH, 08.09.2011 - II R 47/09
Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne - ...
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 4 K 91/07
- Zu den Voraussetzungen eines Familienwohnsitzes i.S.d. § 19 Abs. 1 AO; - ...
- BFH, 08.09.2011 - II R 48/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 47/09 vom 08. 09. 2011 - ...
- BFH, 15.04.1986 - VIII R 325/84
Gesonderte Gewinnfeststellung bei Einzelunternehmer
- FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 12 K 10521/05
Versteuerung eines Zinsertrags aus vor Ablauf von 12 Jahren zur Vermeidung des ...
- BFH, 21.02.1992 - VI R 141/88
Örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-Finanzamts
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