Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Rechtsprechung zu § 270 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 270 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 270 AO
Querverweise
Auf § 270 AO verweisen folgende Vorschriften:
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)
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