Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Rechtsprechung zu § 270 AO
73 Entscheidungen zu § 270 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03
Steuerrecht - Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld
- BFH, 04.07.2012 - II R 15/11
Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als ...
- BFH, 09.08.2004 - VI S 4/04
Zusammenveranlagte Ehegatten: Aufteilung rückständiger Steuer
- BFH, 13.12.2007 - VI R 75/04
Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung - hinreichende ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3853/03
Aufteilung der Steuerschuld bei geändertem Steuerbescheid
- FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3853/03
- BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99
Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer
- LG Bonn, 04.12.2009 - 10 O 255/09
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 19.03.2010 - 4 U 29/09
Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Steuernachforderung
- OLG Köln, 19.03.2010 - 4 U 29/09
- FG Niedersachsen, 12.05.2009 - 13 K 485/07
Keine Neufestsetzung durch Aufteilung rückständiger Steuern
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
Querverweise
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)