Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
Rechtsprechung zu § 273 AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 273 AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 273 AO
Querverweise
Auf § 273 AO verweisen folgende Vorschriften:
- AO
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)
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