Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29) |
(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 28 AO
3 Entscheidungen zu § 28 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 22.12.1998 - VII B 157/98
Zuständigkeit des FA; USt
- FG Köln, 26.08.2008 - 1 K 6096/04
Gesonderte Feststellung von Einkünften aus selbstständiger schriftstellerischer ...
- BFH, 07.12.1994 - I K 1/93
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