Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
| 1. | Ort und Zeit der Aufnahme, | |
| 2. | den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, | |
| 3. | die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, | |
| 4. | die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei, | |
| 5. | die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. |
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.
Rechtsprechung zu § 291 AO
2 Entscheidungen zu § 291 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.08.1961 - IV 176/59 S
- FG Sachsen, 02.09.2010 - 6 K 2306/09
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Querverweise
Auf § 291 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)