Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
Rechtsprechung zu § 293 AO
15 Entscheidungen zu § 293 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 18.06.2002 - 4 U 270/01
Schaden an gepfändetem Fahrzeug: Fiskus haftet
- BFH, 10.07.1968 - II 94/63
- BFH, 13.07.1965 - I 167/59 U
- BFH, 02.02.1968 - III 59/64
- BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94
Zur Erweiterung der Pfändungsbefugnis des Finanzamts über die ...
- BFH, 23.09.1960 - III 162/59 U
- BFH, 28.06.1968 - III 209/65
- BFH, 22.04.1966 - III 46/62
- BFH, 08.10.1965 - III 279/62 U
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Querverweise
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)