Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
Rechtsprechung zu § 305 AO
13 Entscheidungen zu § 305 AO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 06.12.2016 - 1 B 221/16
Pfändung einer Eigentümergrundschuld nach der Abgabenordnung
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91
Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung ...
- OLG Hamburg, 20.01.1994 - 3 U 163/93
Zum Begriff hoheitlich handelnder "beliehener Unternehmer"
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 - 2 U 26/08
Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Internetauktionen gepfändeter Sachen ...
- BFH, 23.07.1998 - VII R 143/97
Haftungsfreistellung des Betriebsübernehmers
- FG Thüringen, 18.12.1996 - III 55/96
Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage; Eröffnung des Finanzrechtswegs in ...
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
- LAG Berlin, 07.09.1990 - 6 Sa 49/90
Gesetzliche Prozeßstandschaft des nachrangigen Pfändungsgläubigers
- BFH, 17.06.1997 - VII B 47/97
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
- FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer ...
Querverweise
Auf § 305 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)