Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)   
   3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321)   
   III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321)   

§ 312
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

Rechtsprechung zu § 312 AO

2 Entscheidungen zu § 312 AO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 312 AO

Querverweise

Auf § 312 AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 318 (Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen)
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Erzwingung von Sicherheiten
            § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
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