Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321) |
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 314 AO
83 Entscheidungen zu § 314 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Augsburg, 08.01.2013 - Au 5 V 12.1392
§ 169 VwGO
- FG Münster, 18.04.2007 - 7 V 1288/07
Abgabenrechtliche Pfändbarkeit unveräußerlicher Rechte bzw. eines ...
- FG Hessen, 16.03.2005 - 4 K 937/03
Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05
AdV - Sicherheitsleistung
- BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05
- FG Baden-Württemberg, 11.02.2013 - 3 V 3819/11
Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung von Pfändungs- und ...
- BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98
Steuergeheimnis bei Forderungspfändung
- OVG Sachsen, 03.12.2012 - 5 A 769/10
Zu den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel im ...
- BFH, 24.10.1957 - IV 164/57 U
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.1982 - 10 S 645/82
Postrecht; Pfändung von Nachnahmezahlungen; Pfändungsverbot
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Querverweise
- AO
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 318 (Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen)
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Erzwingung von Sicherheiten
- § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)