Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32) |
| Vierter Abschnitt - Steuergeheimnis (§§ 30 - 31b) |
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
| 1. | für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel | |||
| a) | der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder | |||
| b) | der Entscheidung | |||
| aa) | über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder | |||
| bb) | über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln | |||
| oder | ||||
| 2. | für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln | |||
erforderlich ist.
(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Rechtsprechung zu § 31a AO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 31a AO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
BMF-Schreiben
- BMF, 30.07.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007-06 (2009/0388994)
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 30. Juli 2009
AEAO zu § 1 AO; AEAO zu § 18 AO; AEAO zu § 30 AO; AEAO zu § 30a AO; AEAO zu § 31a AO; AEAO zu § 46 AO; AEAO zu § 88 AO; AEAO zu § 122 AO; AEAO zu § 154 AO; AEAO zu § 165 AO; AEAO zu § 201 AO; AEAO zu § 204 AO; AEAO zu § 233a AO; AEAO zu § 364a AO; AEAO zu
Literatur im Internet zu § 31a AO
Querverweise
Auf § 31a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4 V 1 Nr. 10 S. 3 (Gewinnbegriff im Allgemeinen) (zu § 31a II)
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