Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)   
   5. Unterabschnitt - Arrest (§§ 324 - 326)   

§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest

(1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.

(2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.

(3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemäß. § 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Rechtsprechung zu § 326 AO

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Literatur im Internet zu § 326 AO

Querverweise

Auf § 326 AO verweisen folgende Vorschriften:
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